Die Haager Landkriegsordnung: Warum die „MSLF“-Systematik heute für jeden relevant ist
Die Haager Landkriegsordnung: Warum die „MSLF“-Systematik heute für jeden relevant ist
In der modernen Sicherheitsarchitektur sowie im privaten Rechtsverständnis
begegnen uns oft Begriffe, die verstaubt klingen. Das „Abkommen, betreffend
die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ (Haager Landkriegsordnung – HLKO)
von 1907 ist jedoch weit mehr als ein historisches Dokument. Für den
Sicherheitsdienst, Behörden und sogar Privatpersonen bildet die darin
enthaltene Systematik – insbesondere die Kriterien für Kombattanten (oft als MSLF-Systematik
bezeichnet) – das fundamentale Rückgrat für die Unterscheidung zwischen
rechtmäßigem Handeln und krimineller Gewalt.
Hier ist eine Analyse, warum diese völkerrechtlichen
Prinzipien auch über 100 Jahre später eine enorme Relevanz besitzen:
1. Rechtssicherheit
durch die MSLF-Kriterien
Die HLKO legt in Art. 1 fest, wer unter dem Schutz des Kriegsrechts steht.
Die dort genannten vier Bedingungen bilden die Basis der MSLF-Systematik:
- M – Militärische
Hierarchie: Es muss jemand an der Spitze stehen, der für seine
Untergebenen verantwortlich ist.
- S – Sichtbarkeit
(Abzeichen): Es muss ein aus der Ferne erkennbares Abzeichen getragen
werden.
- L – Legitimität
(Offene Waffen): Die Waffen müssen offen geführt werden.
- F – Folgsamkeit
(Kriegsgebräuche): Die Gesetze und Gebräuche des Krieges müssen
beobachtet werden.
Warum das für den Sicherheitsdienst wichtig ist:
Im Falle von Unruhen, hybriden Bedrohungslagen oder
dem Schutz kritischer Infrastruktur erlaubt diese Systematik eine sofortige
Einordnung: Handelt es sich um eine organisierte, rechtmäßige Kraft oder um
irreguläre bewaffnete Gruppen (z. B. Plünderer oder Saboteure)?
2. Schutz der
Zivilbevölkerung und das Plünderungsverbot
Für Privatpersonen und Unternehmen ist der dritte Abschnitt der HLKO
entscheidend. In Art. 46 wird klargestellt, dass die Ehre, die Rechte der
Familie, das Leben und das Privateigentum geachtet werden müssen.
- Eigentumsschutz: Privateigentum
darf nicht eingezogen werden.
- Plünderungsverbot: Sowohl in Art.
28 (beim Sturm) als auch in Art. 47 (auf besetztem Gebiet) ist die
Plünderung ausdrücklich untersagt.
Diese Normen sind die völkerrechtliche „Brandmauer“ gegen die Willkür
bewaffneter Akteure und dienen als Basis für Schadensersatzansprüche gegen
verantwortliche Staaten gemäß Art. 3.
3. Die Martens’sche
Klausel: Das ethische Sicherheitsnetz
Ein Kernpunkt für alle Berufsgruppen, die mit Sicherheit und Recht zu tun
haben, ist die Martens’sche Klausel in der Präambel. Sie besagt, dass
auch in Fällen, die nicht schriftlich geregelt sind, die Bevölkerung unter dem
Schutz der:
- Grundsätze des
Völkerrechts,
- Gesetze der
Menschlichkeit und
- Forderungen des
öffentlichen Gewissens bleibt.
Dies bedeutet für den Sicherheitssektor: Es gibt
keinen „rechtsfreien Raum“. Jedes Handeln muss sich an menschlichen Grundwerten
messen lassen, selbst wenn eine spezifische Dienstvorschrift für eine
Extremsituation fehlen sollte.
4. Verantwortlichkeit
und Haftung (Art. 3)
Die HLKO ist kein „zahnloser Tiger“. Art. 3 hält fest, dass eine
Kriegspartei für alle Handlungen verantwortlich ist, die von Personen
begangen werden, die zu ihrer bewaffneten Macht gehören. Verstöße führen zur
Verpflichtung zum Schadensersatz.
Fazit
Ob im Objektschutz, bei der Polizei oder als
Privatperson in einer Krisenregion: Die Prinzipien der HLKO bieten
Orientierung. Wer die MSLF-Kriterien und die Schutzrechte
der Zivilbevölkerung kennt, kann Situationen rechtlich präzise bewerten. Die
HLKO ist damit nicht nur ein Dokument der Vergangenheit, sondern eine aktive
Versicherung für die Wahrung der Zivilisation in Zeiten des Konflikts.
Merke: Wo die MSLF-Systematik endet, beginnt die Willkür – und genau davor schützt uns das Haager Abkommen bis heute.
Mehr dazu: Im Fachbuch Ausbildung in Sicher im Einsatz (ISBN: 978-3-81-948653-1)

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