Gutachterliche Analyse des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nach MSLF - Systematik
Gutachterliche
Analyse des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG)
Die nachfolgende Analyse des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG) erfolgt streng dogmatisch und systematisch (Gutachtenstil). Sie setzt sich mit den zentralen Aspekten des Urlaubsanspruchs, den Tatbestandsvoraussetzungen, der Übertragbarkeit sowie der Unabdingbarkeit auseinander und bettet diese unter Berücksichtigung von Normzweck und höchstrichterlicher Rechtsprechung ein.
I.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (Entstehung und Umfang)
1.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 BUrlG
Nach § 1 BUrlG hat jeder
Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
- Obersatz: Es ist zu prüfen,
ob ein Anspruch auf Erholungsurlaub dem Grunde nach entstanden ist. Dies
setzt das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft sowie das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses voraus.
- Definition
(Arbeitnehmer): Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind gemäß §
2 Satz 1 BUrlG Arbeiter, Angestellte sowie die zur Berufsausbildung
Beschäftigten. Nach Satz 2 gelten auch wirtschaftlich unselbstständige,
arbeitnehmerähnliche Personen als Arbeitnehmer.
- Subsumtion &
Dogmatische Einbettung: Der Urlaubsanspruch ist ein
gesetzlich fixierter, unverzichtbarer Anspruch, der untrennbar mit dem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses verknüpft ist. Er entsteht als
Stammrecht mit Beginn des Kalenderjahres bzw. mit Beginn des
Arbeitsverhältnisses ipso jure.
- Ergebnis: Liegt ein
wirksames Arbeitsverhältnis vor, ist der Anspruch dem Grunde nach für das
jeweilige Kalenderjahr gegeben.
2.
Der zeitliche Umfang des Anspruchs (§ 3 BUrlG)
- Obersatz: Es ist zu
bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang der Urlaubsanspruch besteht.
- Definition &
Subsumtion: Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Urlaub
jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage definiert § 3 Abs. 2 BUrlG
alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der
Gesetzgeber ging bei der Verabschiedung im Jahr 1963 historisch von einer
Sechs-Tage-Woche aus.
- Dogmatische
Reduktion (Fünf-Tage-Woche): Ist im Arbeitsverhältnis eine
Fünf-Tage-Woche vereinbart, bedarf es einer Umrechnung im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung nach dem unionsrechtlich determinierten
Äquivalenzprinzip. Die Formel lautet:
{Urlaubstage} ={Gesetzlicher Mindesturlaub (24 Tage)} {Tatsächliche Arbeitstage pro Woche {Reguläre Werktage (6 Tage)= 20 { Arbeitstage}
3.
Die Wartezeit (§ 4 BUrlG)
- Obersatz: Es ist zu
prüfen, wann der volle Urlaubsanspruch
erstmalig erworben wird.
- Definition: Gemäß § 4 BUrlG
wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
- Subsumtion: Es handelt sich
hierbei um eine gesetzliche Wartezeit. Vor Erfüllung dieser Frist ruht der
Vollanspruch, es entsteht jedoch ex lege ein pro-rata-temporis-Anspruch
(Teilurlaub) nach § 5 BUrlG.
II.
Der Teilurlaub nach § 5 BUrlG und das Verbot der Rückforderung
1.
Entstehen des Teilurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG)
- Obersatz: Es ist zu
prüfen, ob der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub
geltend machen kann.
- Voraussetzungen: Nach § 5 Abs. 1
BUrlG besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses unter den dort
abschließend aufgezählten Bedingungen (Nichterfüllung der Wartezeit im
Kalenderjahr , Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit oder Ausscheiden in der
ersten Hälfte des Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit ).
- Rundungsregel (§ 5
Abs. 2 BUrlG): Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens
einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Ein argumentum
e contrario ergibt, dass Bruchteile von weniger als einem halben Tag
nicht abgerundet werden, sondern in ihrem mathematisch exakten Umfang
bestehen bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2018 – 9 AZR 200/17).
2.
Risikoallokation bei Zuvielgewährung (§ 5 Abs. 3 BUrlG)
- Obersatz: Fraglich ist, ob
der Arbeitgeber ein zu viel gezahltes Urlaubsentgelt zurückfordern kann,
wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte
ausscheidet, aber bereits den vollen Jahresurlaub erhalten hat.
- Regelung: § 5 Abs. 3 BUrlG
statuiert einen ausdrücklichen Ausschluss der Rückforderung des insoweit
gezahlten Urlaubsentgelts.
- Telos: Der
Normzweck liegt im Schutz des Arbeitnehmers vor finanziellen
Rückabwicklungen im laufenden oder bereits beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber trägt das Prognoserisiko hinsichtlich des Verbleibs des
Arbeitnehmers im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr. Eine
bereicherungsrechtliche Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
ist wegen der Spezialität des § 5 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen (lex specialis derogat legi generali).
III.
Fristen, Übertragbarkeit und das Schicksal des Urlaubsanspruchs (§ 7 BUrlG)
1.
Das Verfallsprinzip und seine Einschränkungen (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
- Obersatz: Es ist zu
prüfen, ob der Urlaubsanspruch durch Zeitablauf erloschen ist.
- Grundsatz: Nach § 7 Abs. 3
Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Es gilt das strikte Befristungs- und Verfallsprinzip.
- Ausnahme
(Übertragung): Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr
ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B.
Arbeitsunfähigkeit) dies rechtfertigen. In diesem Fall ist der Urlaub in
den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres zu gewähren und zu
nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG – sogenannte Übertragungsfrist bis
zum 31. März).
2.
Unionsrechtliche Überlagerung und Mitwirkungsobliegenheiten
In verfassungskonformer und
insbesondere unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 BUrlG (Art. 7 der
Richtlinie 2003/88/EG) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung
grundlegend modifiziert:
- Rechtsprechung
(BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15): Der Verfall von
Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG tritt nicht mehr automatisch ein. Er setzt
voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret, klar und
rechtzeitig über seinen Urlaubsanspruch und die drohende Verjährung/den
Verfall informiert und ihn tatsächlich in die Lage versetzt hat, den
Urlaub zu nehmen (Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit). Verletzt
der Arbeitgeber diese Pflicht, verfällt der Urlaub weder mit Ablauf des
Kalenderjahres noch mit Ablauf des Übertragungszeitraums.
- Dauerkrankheit: Bei
fortdauernder Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaubsanspruch aus Gründen
der Rechtssicherheit spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
(BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 im Anschluss an EuGH „KHS“ –
C-214/10).
3.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
- Obersatz: Es ist zu
prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein monetärer Anspruch auf Abgeltung zusteht.
- Voraussetzungen: Nach § 7 Abs. 4
BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
- Dogmatische
Rechtsnatur: Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der als Surrogat
des ursprünglichen Freistellungsanspruchs mit der rechtlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses entsteht. Er unterliegt nicht mehr den
urlaubsspezifischen Bindungen (wie z. B. dem Zweck der Erholung) und ist
damit vererblich (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-569/16 u.a.
„Bauer“).
IV.
Störungen im Urlaubsverhältnis (Erkrankung, § 9 BUrlG)
- Obersatz: Zu prüfen
ist das rechtliche Schicksal des Urlaubsanspruchs im Falle einer
Erkrankung des Arbeitnehmers während des bewilligten Urlaubszeitraums.
- Regelung: Erkrankt ein
Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis
nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht
angerechnet (§ 9 BUrlG).
- Dogmatische
Begründung & Telos: Der Zweck des
Urlaubs besteht in der Wiederherstellung der Arbeitskraft und der Erholung.
Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ist dieser Zweck
objektiv vereitelt. Die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gelten
rechtlich als nicht genommen; der Erfüllungseffekt gemäß § 362 Abs. 1 BGB
tritt insoweit nicht ein. Der Urlaubsanspruch erstarkt in diesem Umfang
wieder zum Freistellungsanspruch.
V.
Die Dogmatik der Unabdingbarkeit (§ 13 BUrlG)
- Obersatz: Es bleibt
die Dispositivität der gesetzlichen Regelungen zu prüfen.
- Regelungsgefüge: § 13 BUrlG
normiert den Schutzcharakter des Gesetzes durch ein einseitiges Zwingendkeitsprinzip (Halbzwingendes Recht):
- Gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 BUrlG kann von den Vorschriften des Gesetzes – mit Ausnahme der
absoluten Kernelemente der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 (Urlaubsanspruch dem
Grunde nach, Geltungsbereich und Mindestdauer von 24 Werktagen) – in
Tarifverträgen abgewichen werden.
- Im Übrigen kann
nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden (Abweichungsverbot /
Günstigkeitsprinzip).
- Zweck: Diese Norm
schützt den strukturell unterlegenen Arbeitnehmer im Wege des
arbeitsrechtlichen Arbeitsschutzes vor einem vertraglichen Verzicht auf
den verfassungs- und unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub.
Individualvertragliche Vereinbarungen, die den gesetzlichen
Mindeststandard unterschreiten, sind wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.
VI.
Gesamtergebnis (Synthese)
Das Bundesurlaubsgesetz stellt ein
geschlossenes System zum Schutz der physischen und psychischen Integrität des
Arbeitnehmers dar. Der Urlaubsanspruch ist ein gesetzlicher Mindestanspruch,
der unter den strikten Vorbehalt des laufenden Kalenderjahres gestellt ist,
dessen Verfall jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung an strenge
arbeitgeberseitige Hinweispflichten gekoppelt wurde. Jede vertragliche
Gestaltung, die diesen Mindestschutz unterläuft, ist kraft der zwingenden Norm
des § 13 BUrlG unwirksam.
Die Basisversion (ISBN: 978-3-81-948653-1) ist überall im Handel verfügbar

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