§ 855 BGB: Haftungsrisiko im Sicherheitsdienst

🛡️ § 855 BGB: Haftungsrisiko im Sicherheitsdienst


Wer Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) nicht rechtssicher regelt, riskiert bei Fehlern den Vorwurf des Organisationsverschuldens (§ 130 OWiG). Die Folge: Persönliche Haftung der Geschäftsführung durch Beweislastumkehr.


Die Lösung: MSLF-Systematik
Durch die Verzahnung von Mensch, Struktur, Leitung und Führung sichern Sie Ihre Haftung ab:
Kritische Trennung von betrieblichem Fremdbesitz und privatem Eigenbesitz.
Nachweis der „gehörigen Aufsicht“ durch klare Governance

Integration statt Theorie – für rechtssicheres Sicherheitsmanagement.

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