Haftungsfalle Sicherheitsdienst: § 24 StGB
Goldene Brücke? Die erste Million…
Haftungsfalle Sicherheitsdienst: § 24 StGB & § 130 OWiG
Rechtssicherheit ist kein Zufall, sondern System. Ein Mitarbeiter, der mittels MSLF-Struktur (Management, Organisation, Lehre, Fehleranalyse) agiert, nutzt § 24 StGB als „Goldene Brücke“, um Fehler rechtzeitig zu korrigieren. Wer als Führungskraft die Letztüberwachung vernachlässigt, riskiert nach § 130 OWiG Bußgelder bis zu 1 Mio. €.
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