DGUV Vorschrift 23
🛡️ Sicherheit im Einsatz: Warum die DGUV Vorschrift 23 das Fundament professionellen Schutzes ist
In der modernen Sicherheitsarchitektur reicht "Bauchgefühl" nicht
aus. Wer im Wach- und Sicherungsdienst Verantwortung trägt, muss die
rechtlichen und operativen Leitplanken kennen. Die DGUV Vorschrift 23
ist hierbei nicht nur eine bloße Unfallverhütungsvorschrift, sondern das
regulatorische Rückgrat für jeden Einsatz.
Die Kernaussagen aus
sicherheitsrelevanter Sicht
Die Vorschrift definiert klare Standards, um Gefahren für Leib und Leben zu
minimieren:
- Eignung & Unterweisung: Nur wer körperlich und
geistig befähigt ist, darf eingesetzt werden. Regelmäßige Übungen für das
Verhalten bei besonderen Gefahren sind gesetzliche Pflicht.
- Objektsicherheit: Vor Einsatzbeginn müssen
Gefahrenstellen im Objekt identifiziert und beseitigt oder abgesichert
werden.
- Ausrüstungsschutz: Der Unternehmer ist
verpflichtet, funktionstüchtige Ausrüstung (z. B. Handleuchten bei
Dunkelheit) bereitzustellen.
- Spezialbereiche: Für den Umgang mit
Diensthunden, Schusswaffen und Geldtransporte gelten verschärfte
Sicherheitsregeln, um Eigen- und Fremdgefährdung auszuschließen.
Relevanz für die MSLF-Systematik
Die DGUV Vorschrift 23 lässt sich nahtlos in die MSLF-Systematik
integrieren und bildet die normative Basis für sicherheitsgerechtes Handeln:
🧠 Mental
Die Vorschrift fordert "Nüchternheit" und "Eignung". Mental
beginnt Sicherheit mit der Akzeptanz von Regeln und der psychischen
Bereitschaft, Dienstanweisungen auch unter Stress präzise zu befolgen.
🎯 Strategisch
Strategie bedeutet Planung. Gemäß § 6 müssen Sicherungsumfang und -ablauf
schriftlich festgelegt werden. Die strategische Überwachung von
Gefahrenmomenten ist die Basis jeder Einsatzplanung.
📦 Logistisch
Hier greifen die Bestimmungen zur Ausrüstung (§ 10) sowie zur Aufbewahrung
von Waffen und Munition (§ 22). Eine mangelhafte Logistik – etwa fehlende
Kugelfangeinrichtungen beim Laden – führt direkt zu vermeidbaren Unfällen.
⚡ Physisch
Die physische Komponente umfasst das operative Handeln: Die korrekte
Hundeführung ohne feste Verbindung zum Körper (§ 16) oder das Sichern von
Schusswaffen in Trageeinrichtungen (§ 20).
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